141 Z. 4). Es sei üblich gewesen bei der H.________(AG), dass bei der Herausgabe von Ware keine Unterschrift des Bestellers verlangt worden sei (pag. 141 Z. 17 und pag. 142 Z. 4). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Zeugin G.________ als glaubhaft. Sie habe die gegenüber der Polizei angegebenen Ereignisse anlässlich der Einvernahme vom 23. Juli 2019 im Wesentlichen übereinstimmend und mit erstaunlich hohem Detailgrad wiedergegeben und vorhandene Erinnerungslücken offen eingestanden. Ihr gutes Erinnerungsvermögen habe sie überzeugend begründet. Es werde deshalb auf ihre Aussagen abgestellt (pag. 179 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).