4). An der Hauptverhandlung vom 23. Juli 2019 gab sie zusammengefasst an, es sei schwierig zu sagen, ob der anwesende Beschuldigte der Täter sei, es sei vier Jahre her und er habe sich bestimmt verändert. Sie könnte darum jetzt nicht sagen, dass das Herr A.________ sei. Gleichzeitig gab sie an, der Beschuldigte sei bei ihr gewesen und sie habe ihn bedient (pag. 140 Z. 17 ff.). Er habe über die E.________ Garage in B.________ Material für einen F.________(Automarke) bestellt (pag. 140 Z. 24). Sie habe der Polizei eine Telefonnummer angeben können,