Sie hatte davor bereits bei der Anzeigeerstattung gegenüber der Polizei Angaben zum Tatgeschehen gemacht und am 20. März 2015 bei der Polizei an einer Fotokonfrontation teilgenommen. Anlässlich der Anzeigeerstattung am 18. März 2015 gab sie an, eine unbekannte männliche Person habe am 24./25. Februar 2015 auf den Namen D.________ bei der H.________(AG) Autozubehör auf die Garage E.________ bestellt. Sie hätten das Material dem unbekannten Mann ausgeliefert und die Rechnung an die E.________ weitergeleitet.