In S.________(Staat) habe er sich ca. Mitte April 2015 angemeldet. Er habe nicht gewusst, dass er dadurch nicht automatisch in der Schweiz abgemeldet worden sei. Er sei mit der Begründung verurteilt worden, dass diese Strafsache zu seiner Vorgeschichte passen würde und weil er zu diesem Zeitpunkt ein Auto gefahren sei, bei dem die Teile passen würden. Es sollte zudem berücksichtigt werden, dass er immer alles eingeräumt habe, was er begangen habe. 12.3 Aussagenanalyse Die Aussagen der Zeugin G.________ sowie des Beschuldigten stellen die vorliegend relevanten Beweismittel dar.