der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet die Erwägungen und das Beweisergebnis der Vorinstanz grundsätzlich als korrekt und verweist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ergänzungen und Präzisierungen auf deren Ausführungen. 12.2 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt in seiner Berufungsbegründung vom 3. August 2020 in Bezug auf die Beweiswürdigung Folgendes vor (pag. 252 f.): Er sei zu Unrecht und nur gestützt auf Indizien verurteilt worden. Die Zeugin habe ihn nicht als Täter identifizieren können.