Aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der Firma I.________ habe er die Begebenheiten bei der H.________(AG) bestens gekannt. Die Vorbringen des Beschuldigten, wonach er sich im Tatzeitpunkt in S.________ (Staat) aufgehalten habe und wonach jede beliebige Person diese Telefonnummer habe benutzen können, da er die SIM-Karte in seinem Zimmer bei seiner Grossmutter aufbewahrt habe und in seiner Abwesenheit in dieses Zimmer eingebrochen worden sei, seien nicht glaubhaft (pag. 177 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).