12. Beweiswürdigung 12.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und stützte sich dabei auf folgende Umstände: Die Zeugin G.________ habe den Beschuldigten anlässlich der Fotovorweisung als dem Täter gleichend beschrieben und ihn anlässlich der Hauptverhandlung erkannt. Der Anruf bei der H.________(AG) sei von einer auf den Beschuldigten registrierten Handynummer getätigt worden. Der Beschuldigte habe im Zeitpunkt der Tatbegehung das gleiche Fahrzeugmodell besessen, für welches Ersatzteile bestellt worden seien. Aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der Firma I._