Ergänzend wird festgehalten, dass keine Umstände vorliegen, die an der Echtheit oder Wahrheit der Barrechnungen Nr. 16831431 und Nr. 1683142 zweifeln lassen (pag. 11 ff.). Aufgrund der plausiblen Erklärung der Zeugin G.________ kann für die Zusammenstellung des Deliktsguts darauf abgestellt werden, obwohl die Dokumente erst am 18. März 2015 und somit knapp einen Monat nach der Deliktsbegehung als internes Buchhaltungsdokument der H.________ (AG) erstellt wurden (pag. 141 Z. 4 und pag. 142 Z. 8).