11. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen und zu würdigenden Beweismittel korrekt aufgeführt, darauf wird verwiesen (pag. 177, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend wird festgehalten, dass keine Umstände vorliegen, die an der Echtheit oder Wahrheit der Barrechnungen Nr. 16831431 und Nr. 1683142 zweifeln lassen (pag.