10. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt. Im Zusammenhang mit den ihm vorgehaltenen Tatumständen hat er lediglich eingeräumt, es sei gut mög- 4 lich, dass die zur Tatbegehung benutzte Telefonnummer ihm gehöre (pag. 27 Z. 82). Weiter gab der Beschuldigte an, im Tatzeitraum einen F.________ (Automarke) besessen zu haben (pag. 28 Z. 124 und pag. 87 Z. 38).