Als Folge davon wurde der Beschluss über die Verfahrensabschreibung infolge Rückzugs der Berufung aufgehoben. Diese Erwägungen des Bundesgerichts sind für die Kammer verbindlich. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass dem Beschuldigten erneut Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung zu geben ist und – nachdem eine solche fristgerecht eingereicht wurde – auf die Berufung einzutreten ist. Der Beschuldigte ist der entsprechenden Aufforderung mit der Berufungsbegründung vom 3. August 2020 nachgekommen (pag. 252). Er hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten.