7. Umfang der Neubeurteilung und Kognition der Kammer Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Vorliegend hielt das Bundesgericht in seinen Erwägungen zusammengefasst fest, mangels Vorliegen einer Empfangsbestätigung sei nicht nachgewiesen, dass dem Beschuldigten die Aufforderung zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung vom 13. Dezember 2019 rechtswirksam zugestellt und eröffnet worden sei. Als Folge davon wurde der Beschluss über die Verfahrensabschreibung infolge Rückzugs der Berufung aufgehoben.