Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte mit der schriftlichen Berufungsbegründung vom 3. August 2020 fristgerecht nach (pag. 252). Aufgrund der fehlenden Teilnahme der Generalstaatsanwaltschaft am oberinstanzlichen Verfahren erfolgte kein weiterer Schriftenwechsel. 5. Anträge der Parteien In der Berufungserklärung vom 28. Oktober 2019 stellte der damalige Verteidiger des Beschuldigten in dessen Namen folgende Anträge (pag. 206): Der Beschuldigte sei in Abänderung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 23. Juli 2019