Nachdem innert Frist keine schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten beim Obergericht eingegangen war, wurde das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 21. Januar 2020 als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben und die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festgestellt (pag. 230). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschuldigte am 6. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesgericht (pag. 236).