214 und pag. 219), was er – nun nicht mehr anwaltlich vertreten – mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 bestätigte (Eingang Obergericht: 13. Dezember 2019; pag. 222). In der Folge wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 eine Frist von 30 Tagen angesetzt zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung (pag. 224). Nachdem innert Frist keine schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten beim Obergericht eingegangen war, wurde das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 21. Januar 2020 als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben und die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festgestellt (pag. 230).