Auf entsprechende Aufforderung hin erklärte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 31. Oktober 2019, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag. 212). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 resp. vom 25. November 2019 wurde der Beschuldigte aufgefordert, innert Frist zu erklären, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 214 und pag. 219), was er – nun nicht mehr anwaltlich vertreten – mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 bestätigte (Eingang Obergericht: 13. Dezember 2019; pag.