2. Erstes oberinstanzliches Verfahren SK 19 392 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, damals noch vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 31. Juli 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 165). Nachdem dem Beschuldigten die schriftliche Urteilsbegründung am 15. Oktober 2019 zugestellt worden war (pag. 201 und 205), reichte er ebenfalls fristgerecht die auf den 28. Oktober 2019 datierte Berufungserklärung ein (pag. 206). Auf entsprechende Aufforderung hin erklärte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 31. Oktober 2019, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren zu verzichten (pag.