Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 297 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Februar 2021 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Betrug (Neubeurteilung) Neubeurteilung des Beschlusses der 2. Strafkammer des Ober- gerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2020 (SK 19 392) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 23. Juli 2019 erklärte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) des Betrugs, begangen am 24.-25. Februar 2015 in B.________, schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zur Bezah- lung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'865.00 (pag. 160). Im Übrigen wurde die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils sowie der erhobe- nen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt. 2. Erstes oberinstanzliches Verfahren SK 19 392 Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, damals noch vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 31. Juli 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 165). Nachdem dem Beschuldigten die schriftliche Urteilsbegründung am 15. Oktober 2019 zugestellt worden war (pag. 201 und 205), reichte er ebenfalls fristgerecht die auf den 28. Oktober 2019 datierte Berufungserklärung ein (pag. 206). Auf entsprechende Aufforderung hin erklärte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 31. Oktober 2019, auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfah- ren zu verzichten (pag. 212). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 resp. vom 25. November 2019 wurde der Beschuldigte aufgefordert, innert Frist zu erklären, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 214 und pag. 219), was er – nun nicht mehr anwaltlich vertreten – mit Schrei- ben vom 6. Dezember 2019 bestätigte (Eingang Obergericht: 13. Dezember 2019; pag. 222). In der Folge wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 13. Dezem- ber 2019 eine Frist von 30 Tagen angesetzt zur Einreichung einer schriftlichen Be- rufungsbegründung (pag. 224). Nachdem innert Frist keine schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten beim Obergericht eingegangen war, wurde das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 21. Januar 2020 als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben und die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festgestellt (pag. 230). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschuldigte am 6. Februar 2020 Beschwerde beim Bundes- gericht (pag. 236). 3. Urteil des Bundesgerichts 6B_185/2020 Mit Urteil 6B_185/2020 vom 11. Mai 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten gut, hob den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück (pag. 243 ff.). 2 4. Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 15. Juli 2020 wurde vom Urteil des Bundesgerichts Kenntnis genommen und gegeben (pag. 249). Es wurde für die Neubeurteilung das schriftli- che Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten eine Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt. Dieser Aufforderung kam der Be- schuldigte mit der schriftlichen Berufungsbegründung vom 3. August 2020 fristge- recht nach (pag. 252). Aufgrund der fehlenden Teilnahme der Generalstaatsan- waltschaft am oberinstanzlichen Verfahren erfolgte kein weiterer Schriftenwechsel. 5. Anträge der Parteien In der Berufungserklärung vom 28. Oktober 2019 stellte der damalige Verteidiger des Beschuldigten in dessen Namen folgende Anträge (pag. 206): Der Beschuldigte sei in Abänderung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 23. Juli 2019 1. vom Vorwurf des Betruges, angeblich begangen am 24. Februar 2015, ca. 13.30 bis 25. Febru- ar 2015, ca. 17.00 in B.________, freizusprechen. 2. unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat Bern und unter Verurteilung des Staates Bern zur Bezahlung der Verteidigungskosten des Beschuldigten. Diese Anträge hat der Beschuldigte in seiner schriftlichen Berufungsbegründung vom 3. August 2020 sinngemäss bestätigt (pag. 252). 6. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Über den Beschuldigten wurde am 13. Dezember 2019 sowie am 18. Januar 2021 ein Strafregisterauszug eingeholt (pag. 226 und pag. 258). Im Vergleich zum De- zember 2019 sind im Strafregisterauszug vom 18. Januar 2021 keine neuen Ein- träge verzeichnet. 7. Umfang der Neubeurteilung und Kognition der Kammer Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Vorliegend hielt das Bundesgericht in sei- nen Erwägungen zusammengefasst fest, mangels Vorliegen einer Empfangs- bestätigung sei nicht nachgewiesen, dass dem Beschuldigten die Aufforderung zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung vom 13. Dezember 2019 rechtswirksam zugestellt und eröffnet worden sei. Als Folge davon wurde der Be- schluss über die Verfahrensabschreibung infolge Rückzugs der Berufung aufgeho- ben. Diese Erwägungen des Bundesgerichts sind für die Kammer verbindlich. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass dem Beschuldigten erneut Gele- genheit zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung zu geben ist und – nachdem eine solche fristgerecht eingereicht wurde – auf die Berufung einzutre- ten ist. Der Beschuldigte ist der entsprechenden Aufforderung mit der Berufungsbegrün- dung vom 3. August 2020 nachgekommen (pag. 252). Er hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Die Kammer hat das Urteil der Vorinstanz somit 3 gesamthaft neu zu beurteilen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Beru- fung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung korrekt ausgeführt (pag. 174 ff.; S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese Ausführungen wird verwiesen. Hervorzuheben und deshalb zu wiederholen sind indes die Grundlagen für den In- dizienbeweis. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der er- folgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein be- trachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – kön- nen Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 mit Hinweisen). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tat- sachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu be- weisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des An- dersseins offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei ob- jektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 mit Hinweisen). 9. Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, bei der H.________(AG) auf den Namen «D.________» angeblich für die Garage E.________ Autozubehör für einen PW F.________ (Automarke) im Gesamtwert von CHF 3'450.50 bestellt zu haben. Er habe sich die Ware ausliefern lassen, den Rechnungsbetrag jedoch nicht bezahlt. Durch das Verwenden eines falschen Namens bzw. das Vorspiegeln einer existie- renden Garage und damit der Zahlungsfähigkeit habe er die Geschädigte arglistig und in Bereicherungsabsicht getäuscht (pag. 51, Strafbefehl vom 23. März 2018). 10. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den angeklagten Sachverhalt. Im Zusammenhang mit den ihm vorgehaltenen Tatumständen hat er lediglich eingeräumt, es sei gut mög- 4 lich, dass die zur Tatbegehung benutzte Telefonnummer ihm gehöre (pag. 27 Z. 82). Weiter gab der Beschuldigte an, im Tatzeitraum einen F.________ (Auto- marke) besessen zu haben (pag. 28 Z. 124 und pag. 87 Z. 38). 11. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen und zu würdigenden Beweismittel korrekt auf- geführt, darauf wird verwiesen (pag. 177, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Ergänzend wird festgehalten, dass keine Umstände vorliegen, die an der Echtheit oder Wahrheit der Barrechnungen Nr. 16831431 und Nr. 1683142 zweifeln lassen (pag. 11 ff.). Aufgrund der plausiblen Erklärung der Zeugin G.________ kann für die Zusammenstellung des Deliktsguts darauf abgestellt werden, obwohl die Do- kumente erst am 18. März 2015 und somit knapp einen Monat nach der Deliktsbe- gehung als internes Buchhaltungsdokument der H.________ (AG) erstellt wurden (pag. 141 Z. 4 und pag. 142 Z. 8). 12. Beweiswürdigung 12.1 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und stützte sich dabei auf folgende Umstände: Die Zeugin G.________ habe den Beschuldigten an- lässlich der Fotovorweisung als dem Täter gleichend beschrieben und ihn anläss- lich der Hauptverhandlung erkannt. Der Anruf bei der H.________(AG) sei von ei- ner auf den Beschuldigten registrierten Handynummer getätigt worden. Der Be- schuldigte habe im Zeitpunkt der Tatbegehung das gleiche Fahrzeugmodell beses- sen, für welches Ersatzteile bestellt worden seien. Aufgrund seiner früheren Tätig- keit bei der Firma I.________ habe er die Begebenheiten bei der H.________(AG) bestens gekannt. Die Vorbringen des Beschuldigten, wonach er sich im Tatzeit- punkt in S.________ (Staat) aufgehalten habe und wonach jede beliebige Person diese Telefonnummer habe benutzen können, da er die SIM-Karte in seinem Zim- mer bei seiner Grossmutter aufbewahrt habe und in seiner Abwesenheit in dieses Zimmer eingebrochen worden sei, seien nicht glaubhaft (pag. 177 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer erachtet die Erwägungen und das Beweisergebnis der Vorinstanz grundsätzlich als korrekt und verweist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ergän- zungen und Präzisierungen auf deren Ausführungen. 12.2 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt in seiner Berufungsbegründung vom 3. August 2020 in Be- zug auf die Beweiswürdigung Folgendes vor (pag. 252 f.): Er sei zu Unrecht und nur gestützt auf Indizien verurteilt worden. Die Zeugin habe ihn nicht als Täter iden- tifizieren können. Sie habe nicht sagen können, an welchem Tag genau die Auto- teile ausgegeben worden seien, sondern nur, dass der Täter zwei Mal da gewesen sei, aber nicht, ob zwei Mal am selben Tag oder jeweils einmal an zwei Tagen. Des Weiteren habe die Zeugin nicht sagen können, ob mit der angegebenen Handy- nummer angerufen worden sei, oder ob die Nummer nur bei der Bestellung hinter- 5 legt worden sei. Zudem gebe es keinen Kaufvertrag bzw. Unterschrift von ihm mit Bestätigung der Herausgabe/Annahme von den im Verfahren benannten Autotei- len. Er sei zu diesem Zeitpunkt bereits in S.________(Staat) gewesen, da er bis Mitte Februar 2015 sein Zimmer bei seiner Grossmutter habe verlassen müssen. Dafür gebe es mehrere Zeugen, wie z.B. die KESB B.________ oder auch seine Gross- mutter sowie weitere Familienmitglieder. In S.________(Staat) habe er sich ca. Mit- te April 2015 angemeldet. Er habe nicht gewusst, dass er dadurch nicht automa- tisch in der Schweiz abgemeldet worden sei. Er sei mit der Begründung verurteilt worden, dass diese Strafsache zu seiner Vor- geschichte passen würde und weil er zu diesem Zeitpunkt ein Auto gefahren sei, bei dem die Teile passen würden. Es sollte zudem berücksichtigt werden, dass er immer alles eingeräumt habe, was er begangen habe. 12.3 Aussagenanalyse Die Aussagen der Zeugin G.________ sowie des Beschuldigten stellen die vorlie- gend relevanten Beweismittel dar. Bevor die vorhandenen Beweismittel einer Ge- samtwürdigung unterzogen werden, wird deshalb zunächst die Aussagenanalyse der Vorinstanz überprüft und ergänzt. 12.3.1 Aussagen Zeugin G.________ G.________ wurde erstmals an der Hauptverhandlung vom 23. Juli 2019 als Zeu- gin formell befragt. Sie hatte davor bereits bei der Anzeigeerstattung gegenüber der Polizei Angaben zum Tatgeschehen gemacht und am 20. März 2015 bei der Polizei an einer Fotokonfrontation teilgenommen. Anlässlich der Anzeigeerstattung am 18. März 2015 gab sie an, eine unbekannte männliche Person habe am 24./25. Februar 2015 auf den Namen D.________ bei der H.________(AG) Autozubehör auf die Garage E.________ bestellt. Sie hätten das Material dem unbekannten Mann ausgeliefert und die Rechnung an die E.________ weitergeleitet. Von E.________ hätten sie erfahren, dass bei ihnen kein Herr D.________ arbeite und sie auch kein Material bei der H.________(AG) bestellt hätten. Der Täter sei zwei Mal im Geschäft der H.________ erschienen (pag. 1). Weiter gab Frau G.________ der Polizei eine Handynummer an, mit wel- cher der Täter die Bestellung aufgegeben habe (pag. 2). Bei der Fotovorweisung vom 20. März 2015 tippte sie spontan auf die Nummer 3 (den Beschuldigten). Sie gab jedoch an, niemanden wirklich ausschliessen zu kön- nen. Die Nummer 3 komme ihr am bekanntesten vor. Die Nummer 3 habe Ähnlich- keiten mit dem Täter (pag. 4). An der Hauptverhandlung vom 23. Juli 2019 gab sie zusammengefasst an, es sei schwierig zu sagen, ob der anwesende Beschuldigte der Täter sei, es sei vier Jah- re her und er habe sich bestimmt verändert. Sie könnte darum jetzt nicht sagen, dass das Herr A.________ sei. Gleichzeitig gab sie an, der Beschuldigte sei bei ihr gewesen und sie habe ihn bedient (pag. 140 Z. 17 ff.). Er habe über die E.________ Garage in B.________ Material für einen F.________(Automarke) be- stellt (pag. 140 Z. 24). Sie habe der Polizei eine Telefonnummer angeben können, 6 weil diese auf dem Telefondisplay angezeigt worden sei. Irgendetwas habe sie da- zu veranlasst, die Telefonnummer aufzuschreiben (pag. 140 Z. 34). Auf Nachfrage gab sie an, nicht mehr sicher zu sein, ob sie die Nummer von ihm verlangt habe, als er vor ihr gestanden sei, oder ob er angerufen habe (pag. 140 Z. 42). In der Folge beschrieb sie, dass die E.________ Garage als Kunde bei der H.________(AG) «über Rechnung gelaufen» sei. Dies habe bedeutet, dass diese über 1-4 Wochen Ware bestellt und abgeholt habe und dann eine Sammelrech- nung für die Ware erhalten habe (pag. 141 Z. 4). Es sei üblich gewesen bei der H.________(AG), dass bei der Herausgabe von Ware keine Unterschrift des Be- stellers verlangt worden sei (pag. 141 Z. 17 und pag. 142 Z. 4). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Zeugin G.________ als glaubhaft. Sie habe die gegenüber der Polizei angegebenen Ereignisse anlässlich der Einver- nahme vom 23. Juli 2019 im Wesentlichen übereinstimmend und mit erstaunlich hohem Detailgrad wiedergegeben und vorhandene Erinnerungslücken offen einge- standen. Ihr gutes Erinnerungsvermögen habe sie überzeugend begründet. Es werde deshalb auf ihre Aussagen abgestellt (pag. 179 ff., S. 11 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Tatsächlich fällt auf, dass sich die Zeugin anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Juli 2019 gut an Details erinnern und eigene Gedanken und Aussagen wieder- geben konnte. Darunter auch solche, die nicht direkt mit der Deliktbegehung zu- sammenhängen. So sagte sie etwa, sie habe den Beschuldigten darauf hingewie- sen, dass das Auto sehr alt sei und er sich überlegen müsse, ob er noch so viel Geld in das Auto investieren wolle. Da sie Verkäuferin sei, müsse er das wissen, sie habe ihn nur darauf hingewiesen (pag. 140 Z. 27). Die Kammer schliesst sich deshalb der Einschätzung der Vorinstanz betreffend Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin G.________ an, und verweist unter Vorbehalt der nachfolgenden Präzi- sierung auf die entsprechenden Erwägungen. Entgegen dem Einwand des Beschuldigten wird die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin G.________ denn auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass sie nicht mehr genau sagen konnte, an welchem Tag die Auslieferung erfolgte, ob der Täter zweimal am selben Tag da war oder an zwei verschiedenen Tagen, resp. ob die angegebene Handynummer hinterlegt oder ob damit angerufen worden war. Diese Unsicherheiten in den Aussagen der Zeugin anlässlich der Hauptverhandlung sind ohne weiteres mit dem Zeitablauf von vier Jahren erklärbar. Da G.________ ihre Unsicherheit an der Hauptverhandlung offengelegt hat, wird ihre Glaubwürdigkeit dadurch nicht per se in Zweifel gezogen. Für die konkrete Beweiswürdigung ist es denn auch unerheblich, an welchen Tagen der Täter wie oft bei der H.________(AG) aufkreuzte und wie genau die fragliche Telefonnummer registriert wurde. Wesentlich ist, dass ein Täter, der dem Beschuldigten ähnlich sah, bei der H.________(AG) die strittige Bestellung aufgab, und dass in diesem Zusammen- hang die vorhandene Telefonnummer aufgenommen wurde. Diese Aussagen von G.________ sind glaubhaft. Zudem ist ein Anruf von fraglicher Nummer an G.________ vom 25. Februar 2015 in den Akten belegt, ihre Angabe stimmt inso- fern mit den objektiven Beweismitteln überein (pag.10). 7 Eine präzisierende Bemerkung hat indes im Zusammenhang mit der Identifizierung des Beschuldigten als Täter zu erfolgen. An der Fotovorweisung tippte G.________ spontan auf die Nummer 3 (den Beschuldigten). Zugleich gab sie an, niemanden der Abgebildeten wirklich ausschliessen zu können. Die Nummer 3 komme ihr aber am bekanntesten vor, er habe Ähnlichkeiten mit dem Täter (pag. 4). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Juli 2019 sagte sie zuerst, es sei schwierig, es sei vier Jahre her und er [der Beschuldigte] habe sich bestimmt verändert. Sie könne des- halb jetzt nicht sagen, ob das Herr A.________ sei. Bei der nächsten Frage, ob sie sich an Herrn A.________ erinnern könne und dass dieser bei der H.________(AG) Autozubehör bestellt habe, wurde verbalisiert, dass sich die Zeu- gin umgedreht und sich den Beschuldigten angesehen habe. Daraufhin – somit erst auf den zweiten Blick – habe sie gesagt: «Ja, er war bei mir, ich habe ihn bedient» (pag. 140 Z. 18 ff.). G.________ hat den Beschuldigten weder an der Fotovorwei- sung am 20. März 2015 noch an der Hauptverhandlung vom 23. Juli 2019 zweifels- frei als den Täter identifiziert. Dieser Identifizierung des Beschuldigten als Täter kommt demnach nicht ein so hoher Beweiswert zu, als dass der Sachverhalt nur gestützt darauf als erstellt erachtet werden könnte. Dies ist im Rahmen der Ge- samtwürdigung zu berücksichtigen. 12.3.2 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte wurde am 21. Januar 2016 polizeilich befragt. Weitere Einver- nahmen erfolgten im Rahmen der Hauptverhandlung am 23. August 2018 und am 23. Juli 2019. Am 21. Januar 2016 gab er zunächst an, die ihm vorgehaltene Telefonnummer sa- ge ihm nichts (pag. 26 Z. 28). Er sei im Tatzeitpunkt in S.________(Staat) gewe- sen, da er Mitte Februar bei seiner Oma habe ausziehen müssen (pag. 26 Z. 31 ff.). Die Firma H.________ sage ihm etwas, das sei eine Firma mit Autoteilen. Er habe als T.________ bei der Firma I.________ gearbeitet, dort sei fast jeden Morgen von der H.________(AG) Material geliefert worden (pag. 26 Z. 47 ff.). Die ihm vorgeworfenen Bestellungen habe er nicht getätigt (pag. 26 Z. 60, pag. 28 Z. 118 und Z. 128). Auf Vorhalt, wonach die eingangs genannte Telefonnummer auf ihn registriert sei, räumte er ein, das sei gut möglich (pag. 27 Z. 79). Konfron- tiert mit der Tatsache, dass diese für die fragliche Bestellung benutzt worden und er bei einer Fotokonfrontation als möglicher Täter identifiziert worden sei, gab er an, er habe die SIM-Karte in seinem Zimmer gelassen, in das während seiner Ab- wesenheit eingebrochen worden sei. Danach hätten vermutlich alle Personen sei- ner Familie Zutritt zu seinem Zimmer gehabt. Es könne irgendjemand gewesen sein, der die SIM-Karte missbräuchlich verwendet habe (pag. 27 Z. 85 ff.). Im Tat- zeitraum habe er einen F.________ (Automarke) und einen J.________ (Automar- ke) eingelöst gehabt (pag. 28 Z. 124). An der Hauptverhandlung vom 23. August 2018 sagte er in der Befragung zur Sa- che zusammengefasst, er sei am 24./25. Februar 2015 bei seiner Lebensgefährtin in S.________(Staat) gewesen, er könne das genaue Datum seiner Ausreise aber nicht mehr nennen (pag. 86 Z. 31 ff.). Er sei an diesen Tagen nicht bei der H.________(AG) gewesen (pag. 86 Z. 41). Er habe in dieser Zeit einen F.________ (Automarke) und einen J.________ (Automarke) besessen (pag. 87 8 Z. 38). Im Weiteren gab er erneut an, es sei in sein Zimmer bei seiner Grossmutter eingebrochen worden und stellte in Aussicht, als Beweismittel Fotos von der be- schädigten Tür einzureichen zu wollen (pag. 88 Z. 1 ff.). An der Fortsetzungsver- handlung vom 23. Juli 2019 bestätigte der Beschuldigte, einen F.________ (Auto- marke) besessen zu haben (pag. 144 Z. 3 ff.). Auf Vorhalt eines Auszugs aus dem GERES mit Umzugsdatum innerhalb der Gemeinde am 28. Februar 2015 und Wegzugsdatum am 31. August 2015 gab er an, schon Mitte Februar umgezogen zu sein. Die Einträge im GERES seien erfolgt, weil er sich nicht richtig abgemeldet habe (pag. 144 Z. 11). Weiter reichte er die am 23. August 2018 angekündigten Fo- tos einer beschädigten Tür ein. Es handle sich dabei um die Tür zu seinem Zimmer im Keller seiner Grossmutter (pag. 146). Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten hielt die Vorinstanz zusam- mengefasst Folgendes fest (pag. 183, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Der Beschuldigte habe oft ausweichend geantwortet, stattdessen zum Ge- genschlag ausgeholt oder Gegenfragen gestellt bzw. teilweise keine Antwort auf die Fragen gewusst. In seinen Aussagen seien Widersprüche und Veränderungen festzustellen. Seine Behauptungen, er sei im Tatzeitpunkt in S.________(Staat) gewesen und jedes Familienmitglied hätte die fragliche Handynummer benutzen können, da in seiner Abwesenheit jemand in sein Zimmer eingebrochen sei, wür- den deshalb als Schutzbehauptungen gewertet. Diesen Überlegungen kann weit- gehend gefolgt werden, sie sind jedoch um folgende Erwägungen zu ergänzen: Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einver- nahme vom 21. Januar 2016 gewisse Angaben gemacht hat, auf die abgestellt werden kann. Das gilt für die Aussagen, wonach er im Zeitraum Februar 2015 bei seiner Grossmutter habe ausziehen müssen (pag. 26 Z. 39 ff.), er als T.________ bei I.________ gearbeitet habe und die H.________ von dort her kenne (pag. 26 Z. 48 ff.) und er im Jahr 2015 einen F.________ (Automarke) eingelöst gehabt ha- be (pag. 28 Z. 124). Auffällig ist jedoch, dass es sich bei diesen korrekten Angaben allesamt um überprüfbare Umstände handelt, der Beschuldigte also vornehmlich dort korrekte Angaben gemacht hat, wo ihm eine falsche Aussage ohne weiteres hätte nachgewiesen werden können. Bei der weiteren Analyse dieser ersten Einvernahme fällt der Beschuldigte durch ein äusserst reaktives Aussageverhalten auf. So wurde ihm zu Beginn der Befra- gung die von der H.________(AG) registrierte Telefonnummer vorgehalten, wor- aufhin er zunächst angab, diese sage ihm nichts (pag. 26 Z. 28) bzw. er habe seit Februar keine Schweizer Telefonnummer mehr (pag. 26 Z. 64). Erst auf Vorhalt der Registrierung dieser Nummer auf seinen Namen, räumte er ein, dass diese Num- mer ihm gehören könnte (pag. 27 Z. 82). Der Beschuldigte hat somit zunächst nachweislich gelogen («Ich habe seit Februar keine Schweizer Telefonnummer mehr», pag. 26 Z. 64) und gab erst zu, dass die Telefonnummer ihm gehörte, als klar war, dass der Polizei diese Information bereits bekannt war. Dasselbe reaktive Aussageverhalten kann im weiteren Verlauf der Einvernahme beobachtet werden: Konfrontiert mit der Tatsache, dass von dieser Nummer am 25. Februar 2015 bei der H.________(AG) Autozubehör bestellt worden war, gab der Beschuldigte zuerst weiterhin an, dies nicht gewesen zu sein, ohne jedoch zu 9 erklären, wie es denn zu so einer Verwechslung hätte kommen können (pag. 27 Z. 87). Erst nachdem der Beschuldigte informiert wurde, dass er darüber hinaus anlässlich einer Fotokonfrontation als dem Täter ähnlich beschrieben worden war, äusserte er den Verdacht, dass in sein Zimmer eingebrochen worden sei und dar- aufhin jemand die SIM-Karte entwendet und missbräuchlich verwendet habe. Im Zeitpunkt, in dem der Beschuldigte mit dem angeblichen Einbruch in sein Zim- mer eine Erklärung für die Verwendung seiner Telefonnummer gab, war letztere im Verlauf der Einvernahme bereits mehrfach mit dem Delikt in Zusammenhang ge- bracht worden. Die Erklärung mit dem Einbruch erwähnte er jedoch erst als Reakti- on auf den Vorhalt, dass er in der Fotokonfrontation als möglicher Täter identifiziert worden war (pag. 27 Z. 96 ff.). Hätte der Beschuldigte tatsächlich den begründeten Verdacht gehegt, dass die fragliche SIM-Karte nach einem Einbruch in sein Zimmer entwendet und von jemand anderem zur Begehung dieses Delikts benutzt wurde, wäre zu erwarten, dass er diesen Verdacht auf erste Erwähnung dieser Telefon- nummer hin, spätestens jedoch nach Vorhalt der Benutzung dieser Nummer zur Tatbegehung erwähnt hätte und nicht erst in einem Zeitpunkt, als ihm durch die Po- lizei zahlreiche Hinweise auf die eigene Täterschaft vorgelegt worden waren. Auch inhaltlich lassen die Angaben des Beschuldigten zum angeblichen Einbruch in sein Zimmer Fragen offen: Er äusserte die Vermutung, sein Onkel habe in seiner Abwesenheit sein Zimmer aufgebrochen. Nach dem Einbruch hätten vermutlich alle Personen von seiner Familie Zutritt zu seinem Zimmer gehabt. Es könne irgendje- mand gewesen sein, der die SIM-Karte missbräuchlich verwendet habe (pag. 27 Z. 100 ff.). Der Beschuldigte unterstellt damit seinen Verwandten, mit einer auf ihn gelösten, aus seinem Zimmer entwendeten SIM-Karte bei der H.________(AG) Au- toteile bestellt und nicht bezahlt zu haben und zwar für genau denselben Autotyp, den er selber in dieser Zeit besass. Zugleich hat er diesen nicht unerheblichen Verdacht gegen die eigenen Familienmitglieder nicht weiter konkretisiert. Er gab nicht an, welche Personen denn genau als Täter in Frage kommen könnten, er be- hauptete nicht, jemand aus seiner Familie habe in dieser Zeit sonst noch einen F.________ (Automarke) gefahren oder habe den PIN-Code zur SIM-Karte ge- kannt und er gab auch sonst keinerlei Umstände bekannt, die einen solchen Ver- dacht begründen könnten. Bereits die Analyse der ersten Einvernahme des Beschuldigten lässt somit an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zweifeln. Diese Zweifel werden verstärkt durch die Analyse der zweiten Einvernahme und den Vergleich der beiden Befragungen: Die zweite Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. August 2018 war geprägt durch die von der Vorinstanz beschriebenen Anschuldigungen, Gegen- fragen und Verdächtigungen von Seiten des Beschuldigten gegenüber der Strafver- folgungsbehörde und Dritten. So beschuldigte er eingangs den Polizisten K.________, der die erste Einvernahme geführt hatte, falsche Sachen aufgeschrie- ben und seine Aussagen «verdreht» zu haben, was auch der Grund dafür sei, dass er das Protokoll nicht unterschrieben habe. Auf Frage, welche Aussagen denn ver- dreht worden seien, unterliess er es jedoch, diese aufzuzeigen und verzichtete darauf, die angeblich falsch protokollierten Aussagen richtig zu stellen (pag. 86 Z. 10 ff.). 10 Auf die Fragen zur Sache reagierte der Beschuldigte ausschliesslich mit Gegenfra- gen und Bemerkungen, mit denen er auf angebliche Ungereimtheiten in den Ermitt- lungstätigkeiten hinwies (pag. 87 Z. 1, 13, 18, 27, 32), Vorhalte mit allgemeinen Äusserungen zu entkräften versuchte (pag. 87 Z. 25: «Jeder kann ja irgendeine Te- lefonnummer angeben.»; pag. 87 Z. 43: «Es gibt ja noch mehr F.________ (Auto- marke).») und Verdächtigungen gegenüber Dritten aussprach (pag. 88 Z. 1 ff. und 16 ff.). Dieses Aussageverhalten erweckt den Eindruck, der Beschuldigte habe stets zum Gegenangriff angesetzt, sobald er eine für ihn unangenehme Frage zu beantworten hatte. Ein solches Verhalten wäre nicht zu erwarten bei einer Person, die eigene Erlebnisse wahrheitsgetreu wiedergibt. Das beschriebene Aussagever- halten lässt deshalb an der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten zweifeln. Die geäusserten Verdächtigungen gegenüber Dritten bezogen sich auf den bereits in der ersten Einvernahme erwähnten Einbruch in sein Zimmer und die anschlies- sende missbräuchliche Verwendung der SIM-Karte. Auch in der zweiten Einver- nahme unterliess es der Beschuldigte jedoch, konkrete Angaben zu machen, die diesen Verdacht hätten erhärten können. Stattdessen machte er auffallend detail- lierte Aussagen zum Zustand des Türrahmens, um den angeblichen Einbruch zu belegen (pag. 88 Z. 4 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Juli 2019 reichte er dazu zusätzlich Fotos ein und kommentierte diese (pag. 145 f.). Diese Fotos und Schilderungen belegen jedoch lediglich, dass an der fotografierten Tür ein Schaden bestand, nicht aber wie und wann dieser entstanden ist, geschweige denn, dass anschliessend die fragliche SIM-Karte entwendet und für die Bestellung bei der H.________(AG) verwendet worden wäre. Die Fotos sind in Bezug auf die vom Beschuldigten vorgebrachten Behauptungen von geringer Relevanz. Dennoch machte der Beschuldigte ausführliche Schilderungen zu diesem Türrahmen, deren Detailgrad in einem deutlichen Kontrast steht zu den ansonsten kargen Angaben zur angeblichen missbräuchlichen Verwendung dieser SIM-Karte. So gab der Be- schuldigte lediglich an, man müsse durch das Haus der Grossmutter hindurch, um zu diesem Zimmer zu gelangen. In diesem Haus gehe die ganze Verwandtschaft ein und aus (pag. 88 Z. 17). Der Einbruch habe sich in jener Zeit ereignet, als er übers Wochenende jeweils in S.________(Staat) gewesen sei (pag. 88 Z. 23). Er habe danach bei der Verwandtschaft gefragt, wer das gewesen sei, aber niemand habe etwas davon wissen wollen (pag. 88 Z. 28). Aufgrund dieser Angaben bleibt weiterhin völlig unklar, wie ein Familienmitglied des Beschuldigten die Telefon- nummer ohne Kenntnis des PIN-Codes zur SIM-Karte hätte benutzen sollen und wer ein Interesse daran gehabt haben sollte, mit dieser Nummer bei der H.________(AG) Autozubehör für einen F.________ (Automarke) zu bestellen. Gestützt auf diese Erwägungen folgt die Kammer der Vorinstanz in ihrer Einschät- zung, bei diesen Schilderungen handle es sich um Schutzbehauptungen. Im Vergleich der beiden Befragungen fällt sodann auf, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in S.________ im Februar 2015 unter- schiedliche Angaben machte: In der ersten Einvernahme gab er an, er sei im Tat- zeitpunkt im Norden S.________ (Staat) bei verschiedenen Kollegen im Bundes- staat L.________ gewesen. Er sei dort bis am 17. März 2015 gewesen. Seit die- sem Datum wohne er mit seiner Freundin zusammen. Er wisse das noch so genau, weil er Mitte Februar bei seiner Oma habe ausziehen müssen (pag. 26 Z. 30 ff.). In 11 der zweiten Einvernahme sagte er, er glaube, er sei damals in S.________(Staat) bei seiner Lebensgefährtin gewesen, sei sich aber nicht mehr ganz sicher. Er wisse das genaue Datum seiner Abreise nach S.________(Staat) nicht mehr. Er sei im Vorjahr mehrheitlich in S.________(Staat) gewesen, fast jedes Wochenende (pag. 86 Z. 36). Es erscheint zwar plausibel, dass sich der Beschuldigte an der Einvernahme am 23. August 2018 weniger gut an die genauen Begebenheiten seines Umzugs An- fang 2015 erinnern konnte, als noch am 21. Januar 2016. Dennoch ist der Verlust an Details vorliegend bemerkenswert. Insbesondere erstaunt, dass der Beschuldig- te den offenbar mehrwöchigen Aufenthalt bei Freunden in L.________ mit keinem Wort mehr erwähnte. In Bezug auf den Zeitpunkt der Abreise kann deshalb nicht auf die Angabe des Beschuldigten abgestellt werden, wonach er im Zeitpunkt der Tatbegehung bereits in S.________(Staat) gewesen sei, zumal er diese Ausreise in keiner Weise belegt hat. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten zur Sache vorliegend nicht glaubhaft. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen wird auch nicht durch den Einwand des Beschuldigten erhöht, er habe seine früheren Delikte immer zugegeben. Die Vorinstanz hat sich mit diesem Argument ausführlich auseinandergesetzt und kor- rekt erwogen, dass sich diese Behauptung nicht mit den Akten seiner früheren Strafverfahren belegen lässt, sondern vielmehr daraus hervorgeht, dass der Be- schuldigte die Vorwürfe im Verfahren ST.2014.23562 zunächst abstritt resp. die Aussage verweigerte und erst spät im Verfahren ein Geständnis ablegte (Akten ST.2014.23562 pag. S1/18 ff., pag. S2/12 ff., pag. E/2 ff.; pag. 182, S. 14 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Die Tatsache, dass der Beschuldigte im Verfah- ren EO 15 1971 die Vorwürfe bereits in der ersten Einvernahme zugegeben hat, ändert angesichts der soeben vorgenommenen konkreten Aussagenanalyse jeden- falls nichts an dieser Einschätzung (Akten EO 15 1971, Einvernahme beschuldigte Person vom 7. Januar 2015). Mit Ausnahme der eingangs erwähnten, überprüfbaren Aussagen, wird demnach nicht auf die Angaben des Beschuldigten zur Sache abgestellt. 12.4 Gesamtwürdigung Aufgrund der glaubhaften Aussagen von G.________ wird für den Geschehensab- lauf anlässlich der Bestellung sowie die Übergabe der dokumentierten Werkteile auf deren Angaben abgestellt. Kern der Beweiswürdigung ist somit die Frage, ob diese Handlungen durch den Beschuldigten vorgenommen wurden. Angesichts der vorhandenen Beweismittel kann zunächst festgehalten werden, dass in Bezug auf diese Frage keine direkten Beweise vorliegen. Für die Überprüfung des angeklag- ten Sachverhalts muss folglich auf Indizien zurückgegriffen werden. Entgegen dem Einwand des Beschuldigten steht der Indizienbeweis einer rechtsgültigen Verurtei- lung nicht entgegen. Vielmehr ist der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleich- wertig, wenn eine Mehrzahl von Indizien in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (siehe Ziff. 8 oben). Hierzu kann vorangestellt werden, dass 12 nach Ansicht der Kammer zahlreiche Indizien vorliegen, die auf eine Verwirklichung des angeklagten Sachverhalts hindeuten. Mit der Vorinstanz sind als erste gewichtige Indizien folgende Umstände zu nennen (pag. 185, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Zeugin G.________ hat den Beschuldigten anlässlich der Fotovorweisung als möglichen Täter benannt und ihn an der Hauptverhandlung (auf den zweiten Blick) ebenfalls als Täter er- kannt (pag. 4 und pag. 140 Z. 24). Im Zusammenhang mit der Bestellung hat die Zeugin die Handynummer «________» notiert (pag. 140 Z. 34). Zudem hat sie ei- nen Beleg eingereicht, der einen eingehenden Anruf dieser Nummer an sie selber am 25. Februar 2015, 8:30 Uhr, belegt (pag. 10). Diese Nummer ist auf einen «A.________», M.________ (Adresse), registriert (pag. 9). Der Beschuldigte hat angegeben, es sei gut möglich, dass diese Nummer zu ihm gehöre (pag. 27 Z. 82). Er habe an der Adresse in M.________ ein Postfach gehabt (pag. 27 Z. 91). Zu- dem ist erstellt, dass im Tatzeitpunkt auf den Beschuldigten ein F.________ (Au- tomarke) immatrikuliert war, was vom Beschuldigten auch bestätigt wurde (pag. 33 und pag. 28 Z. 124). Zu berücksichtigen sind zudem die nachfolgenden Umstände, welche zusätzlich auf die Täterschaft durch den Beschuldigten hindeuten resp. dessen Einwände weitgehend entkräften. 12.4.1 Aufenthaltsort des Beschuldigten im Tatzeitraum Der Beschuldigte lebte seit August 2014 bei seiner Grossmutter in B.________. Das Zusammenleben war offenbar nicht konfliktfrei. So geht aus diversen akten- kundigen Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde N.________ (nachfolgend: KESB) hervor, dass die Grossmutter des Beschuldigten die Hilfe der KESB in Anspruch nahm, weil der Beschuldigte ihrem Wunsch, er möge auszie- hen, nicht nachgekommen war. Im Schreiben der KESB vom 2. Februar 2015 an den Beschuldigten wurde festgestellt, dass dieser einer Anhörung bei der KESB unentschuldigt ferngeblieben war und in der Folge aufgefordert wurde, das Haus seiner Grossmutter bis am 13. Februar 2015 zu verlassen, ansonsten die Polizei eingeschaltet werde (pag. 34). Den Schreiben der KESB an die Grossmutter des Beschuldigten vom 2. Februar 2015 und vom 2. März 2015 kann sodann entnom- men werden, dass der Beschuldigte dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nachge- kommen ist und seine Grossmutter in diesem Zusammenhang erneut die KESB re- sp. der Polizei kontaktiert hatte (pag. 35 f.). Aus dem Wunsch der KESB, man hof- fe, der Beschuldigte habe «tatsächlich per 1. März 2015» das Haus der Grossmut- ter verlassen, kann geschlossen werden, dass dieser Termin entweder mit dem Beschuldigten als neuer Auszugstermin vereinbart worden war, oder aber ihm die- ser Termin als Ultimatum gesetzt worden war. Dies stimmt überein mit der Aussage der Grossmutter des Beschuldigten, O.________, vom 26. Januar 2016 gegenüber der Polizei, wonach ihr Enkel die Wohnung erst Ende Februar/Anfang März verlas- sen habe (pag. 24). Ein Auszug auf Ende Februar erscheint denn auch mit Blick auf den Vermerk im GERES plausibel, in dem der 28. Februar 2015 als Umzugsda- tum vermerkt wurde (pag. 91). Entgegen der – bereits im Rahmen der Aussagen- analyse in Zweifel gezogenen – Aussagen des Beschuldigten ist demnach davon auszugehen, dass dieser erst auf Ende Februar bei seiner Grossmutter ausgezo- 13 gen und nach S.________(Staat) umgesiedelt ist und sich somit im Tatzeitpunkt noch in der Schweiz befand. Weiter fällt auf, dass sich die Delikte unmittelbar vor diesem auf Ende Februar 2015 terminierten Auszug des Beschuldigten nach S.________(Staat) ereigneten. Dieser Umstand hat sich im Verfahren gegen den Beschuldigten deutlich zu seinen Gunsten ausgewirkt: Als die Beteiligten merkten, dass mit dem Verkauf des Auto- zubehörs etwas nicht stimmte, befanden sich der Beschuldigte und mit ihm der F.________ (Automarke) als möglicherweise belastendes Beweismittel nicht mehr in der Schweiz. Das Verfahren wurde in der Folge sistiert. Eine Sicherstellung des Fahrzeugs war bei Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr möglich, weshalb nicht geprüft werden konnte, ob das bestellte Zubehör eingebaut worden war. Es ist zumindest fraglich, ob diese zeitlichen Gegebenheiten dem Zufall zu verdanken sind, oder ob der Zeitpunkt der Deliktsbegehung nicht vielmehr bewusst so gewählt worden war. 12.4.2 Aktivierung der benutzten Telefonnummer Bemerkenswert sind ferner die Informationen, welche den Akten in Bezug auf die bei der H.________(AG) aufgenommenen Handynummer entnommen werden können (pag. 2 und 9). Die Kammer erachtet nicht nur die Angabe dieser Telefon- nummer anlässlich der Bestellung bei der H.________(AG), sondern auch die Um- stände, unter denen diese Nummer gelöst wurde, als auffällig. Gemäss Auskunft aus dem Call Center Information System (CCIS) besteht der Anschluss für die Te- lefonnummer «________» seit dem 28. Dezember 2014 (pag. 9). Nach Angaben des Beschuldigten handelt es sich bei der fraglichen Nummer nicht um die Num- mer, welche er in der Schweiz verwendet hat (pag. 26 Z. 24 ff.). Weiter gab der Be- schuldigte an, Anfangs 2015 nach S.________(Staat) zu seiner Partnerin gezogen zu sein, bereits das vordere Jahr hauptsächlich in S.________(Staat) verbracht zu haben und ab seinem Umzug eine s.________ Nummer benutzt zu haben (pag. 26 Z. 34 ff., pag. 27 Z. 82 f. und pag. 86 Z. 31 ff.). Mit Blick auf diese Angaben er- schliesst sich der Kammer nicht, weshalb der Beschuldigte am 28. Dezember 2014 und somit kurz vor diesem Umzug nach S.________(Staat) eine zweite Nummer in der Schweiz aktiviert hat und diese überdies nicht auf seinen Wohnort registrierte, sondern auf ein Postfach an einem Ort, zu dem er laut eigenen Angaben keinen weiteren Bezug hatte, als dass er dort einmal eine Wohnung besichtigt hatte (pag. 27 Z. 71 ff.). Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Tatsache, dass die Nummer kurz darauf im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden De- likt benutzt wurde, drängt sich der Verdacht auf, dass die Nummer bewusst gelöst wurde, um bei deren Nutzung die eigene Identität zu verschleiern. Es ist nach Ansicht der Kammer entgegen der Vorinstanz auch nicht offensichtlich, dass es sich bei der Registrierung mit der Schreibweise «A.________» im CCIS um einen Tippfehler handelte (pag. 9 und pag. 179, S. 11 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Vielmehr wird es als ebenso gut möglich erachtet, dass der Na- me bewusst falsch geschrieben worden war, um bei der Identifizierung des Nutzers eine zusätzliche Hürde zu schaffen. 14 12.4.3 Missbräuchliche Verwendung der SIM-Karte Der Beschuldigte brachte mehrfach vor, es sei in sein Zimmer im Haus seiner Grossmutter eingebrochen worden. Jede Person seiner Familie hätte deshalb die SIM-Karte der im Zusammenhang mit der H.________(AG) verwendeten Telefon- nummer behändigen und diese Bestellung damit tätigen können. Diese Schilderun- gen wurden bereits im Rahmen der Aussagenanalyse als Schutzbehauptungen bewertet. Im diesem Zusammenhang ist zuletzt noch folgender Umstand zu würdigen: Die Grossmutter des Beschuldigten gab am 26. Januar 2016 gegenüber der Polizei an, ein solcher Einbruch habe sich nie ereignet. Ihr Enkel habe zwar behauptet, dass in sein Zimmer eingebrochen worden sei. Sie habe jedoch nie eine Sachbeschädi- gung an der Zimmertür festgestellt (pag. 24). Konfrontiert mit dieser Aussage, gab der Beschuldigte zunächst an, dieses Telefon habe gemäss seiner Grossmutter nicht stattgefunden und der Polizist K.________ habe es auf ihn abgesehen (pag. 86 Z. 10 ff. und pag. 88 Z. 12 ff.). Trotzdem betonte er danach auch noch, die Grossmutter könne zu der Frage des Einbruchs ohnehin keine Auskunft geben, da sie seit Jahren nicht mehr im Keller gewesen sei (pag. 88 Z. 5 ff.). Aus den Anga- ben von Frau O.________ lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte den an- geblichen Einbruch auch gegenüber seiner Grossmutter thematisiert hat und sie der Schilderung ihres Enkels keinen Glauben schenkte, weil sie keine Sachbe- schädigung an der Tür feststellen konnte. Der Beschuldigte hat diese Sachbeschä- digung anlässlich der Hauptverhandlung mit Fotos zu belegen versucht und ver- weist ausserdem auf den Gesundheitszustand seiner Grossmutter, der es ihr nicht erlaubt habe, den Zustand der Tür im Keller zu überprüfen. Aus den Akten geht hervor, dass Frau O.________ sehbehindert und deshalb im Alltag auf gewisse Un- terstützung angewiesen ist (Akten EO 15 1971, Schreiben vom 18. März 2015). In- sofern kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf den vom Beschuldigten einge- reichten Fotos tatsächlich seine beschädigte Zimmertür im Haus seiner Grossmut- ter abgebildet ist, ohne dass diese von der Sachbeschädigung Kenntnis hatte. Selbst wenn jedoch zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen würde, dass seine Zimmertür im Haus seiner Grossmutter aufgebrochen wurde, vermag dies den Beschuldigten nicht zu entlasten: Es bestehen weiterhin keinerlei Anhalts- punkte dafür, ob und wie der mutmassliche Dieb Kenntnis vom PIN-Code zur SIM- Karte erlangen konnte und welches Interesse dieser daran gehabt hätte, bei der H.________(AG) mit der Telefonnummer des Beschuldigten Autozubehör für einen F.________ (Automarke) zu bestellen, ohne zu bezahlen. 12.4.4 Kenntnisse über die internen Abläufe bei der H.________(AG) Zuletzt sei erwähnt, dass die Vorinstanz festhielt, der Beschuldigte habe die Bege- benheiten der H.________(AG) aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei der Firma I.________ bestens gekannt (pag. 185, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Dem ist hinzuzufügen, dass der Beschuldigte seine Lehre sowohl bei der Firma I.________ wie auch bei der E.________ P.________ absolviert hat (Akten ST.2014.23562 pag. E/2 S. 3). Bei E.________ P.________ und der E.________ B.________ handelt es sich um zwei Filialen desselben Unternehmens (www.________). Der Beschuldigte kannte somit nicht nur die Abläufe bei der 15 H.________(AG), sondern auch jene bei der E.________, als deren Mitarbeiter er sich ausgab. 12.4.5 Fazit Zusammengefasst deuten folglich zahlreiche Indizien darauf hin, dass sich der Sachverhalt wie im Strafbefehl vom 23. März 2018 beschrieben zugetragen hat. Es bestehen für die Kammer in der Gesamtschau keine erstzunehmenden Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt ereignet hat. 13. Massgebender Sachverhalt Gestützt auf die soeben erfolgten Erwägungen erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als erstellt und massgebend: Im Zeitraum vom 24. Februar 2015, ca. 13.30 Uhr, bis 25. Februar 2015, ca. 17:00 Uhr, bestellte der Beschuldigte bei der H.________(AG) eine Vielzahl von Autozubehör für einen F.________ (Automarke), darunter einen Abgasturbola- der für CHF 1'030.00. Die gesamte Bestellung belief sich auf einen Kaufpreis von CHF 3'450.50. Der Beschuldigte gab sich dabei als Angestellter der E.________ Garage in B.________ mit dem Namen «D.________» aus. Bei der E.________ Garage handelt es sich um eine Kundin der H.________(AG), die üblicherweise mittels Sammelbestellung bei der H.________(AG) Ware bestellte, weshalb nicht über jeden Materialbezug einzeln abgerechnet wurde. Im Zusammenhang mit die- ser Bestellung wurde die Handynummer «________» benutzt und von der Verkäu- ferin G.________ notiert. In der Folge hat G.________ dem Beschuldigten das be- stellte Material ausgehändigt und – den internen Prozessen folgend – dafür keine Unterschrift verlangt. Der Beschuldigte hat die bezogenen Waren nicht bezahlt und für sich selber verwendet. Die betriebsinternen Abläufe der H.________(AG) bei einer Bestellung sowie die Umstände der Sammelrechnung für die E.________ waren dem Beschuldigten aufgrund seiner früheren Arbeitstätigkeit bei den Firmen I.________ und E.________ P.________ bekannt. III. Rechtliche Würdigung Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 23. März 2018 wurde unter dem Tatbe- stand des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB angeklagt. 14. Tatbestandsmerkmale von Art. 146 StGB Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen zu den einzelnen Tatbestands- elementen ausführlich und korrekt festgehalten (pag. 185 ff., S. 17 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. In Bezug auf das vorlie- 16 gend näher zu prüfende Tatbestandselement der Arglist werden die wichtigsten theoretischen Ausführungen im Rahmen der nachfolgenden Subsumtion wieder- holt. 15. Objektiver Tatbestand 15.1 Täuschung und Irrtum Der Beschuldigte hat bei der H.________(AG) Autozubehör im Wert von CHF 3'450.50 bestellt. Dabei gab er sich als Mitarbeiter der E.________ Garage in B.________ mit dem Namen «D.________» aus. Mit diesen Angaben hat er die Mitarbeiterin der H.________(AG), G.________, über seine wahre Identität sowie über seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit getäuscht. Sie ging auf- grund dieser Angaben irrtümlicherweise davon aus, es handle sich beim Beschul- digten um einen Mitarbeiter ihrer Kundin, der E.________ Garage. Die Tatbestandsmerkmale der Täuschungshandlung, des Irrtums sowie des Kausa- lzusammenhangs zwischen diesen beiden Elementen sind somit erfüllt. 15.2 Arglist und Opfermitverantwortung 15.2.1 Theoretische Grundlagen Der Tatbestand des Betrugs erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffi- nesse oder Durchtriebenheit täuscht. Täterseitig setzt Arglist eine qualifizierte Täu- schungshandlung voraus. Art und Intensität der angewendeten Täuschungsmittel müssen eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. Eine solche Situation liegt bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen (sog. Lügengebäuden) vor, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine beson- dere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Dagegen genügen einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben als solche nicht. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist indessen unter ande- rem dann bejaht, wenn die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe mög- lich oder wenn sie nicht zumutbar ist. Opferseitig wird die Arglist durch die Eigen- verantwortlichkeit des anvisierten Opfers eingegrenzt. Die Sozialgefährlichkeit der Täuschung ist durch eine Abwägung von Täterverschulden und Opferverantwor- tung zu ermitteln. Das Mass der erwarteten Aufmerksamkeit und die damit einher- gehende Vermeidbarkeit des Irrtums sind individuell zu bestimmen. Arglist scheidet lediglich aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 143 IV 302 E. 1.2 ff.). 15.2.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hat unter diesem Titel einerseits festgehalten, der Beschuldigte ha- be durch die Täuschung über den Namen und den Besteller sowie seinen Zah- lungswillen ein System von Lügen erstellt. Auch wenn seine Vorgehensweise nicht besonders komplex gewesen sei, reiche diese als einfache Inszenierung aus, um als arglistig qualifiziert zu werden. Andererseits erwog die Vorinstanz, die Überprü- 17 fung der einfachen falschen Angabe durch den Beschuldigten sei für die Geschä- digte unter den gegebenen Umständen, namentlich des handelsüblichen Geschäfts mit einer Stammkundin, nicht zumutbar gewesen. Demnach sei das Tatbestands- merkmal der Arglist gegeben, und zwar aufgrund besonderer Machenschaften bzw. einer einfachen Angabe, deren Überprüfung nicht zumutbar sei (pag. 189 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 15.2.3 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt unter diesem Titel sinngemäss vor, es sei kein Kaufvertrag bzw. Unterschrift mit Bestätigung der Herausgabe/Annahme von den im Verfahren benannten Autoteilen vorhanden und es sei anscheinend auch kein Ausweis ver- langt worden, um die Teile herauszugeben (pag. 252). 15.2.4 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte gab sich gegenüber der Mitarbeiterin der H.________(AG), G.________, als Angestellter der E.________ Garage in B.________ mit Namen «D.________» aus. Er hat gegenüber der H.________(AG) somit lediglich zwei fal- sche Äusserungen abgegeben: Er sich mit einem falschen Namen vorgestellt und angegeben, er sei Mitarbeiter der E.________ Garage in B.________. Es kann somit nicht von einer Mehrzahl raffiniert aufeinander abgestimmter Lügen, mithin einem Lügengebäude ausgegangen werden. Ebenso wenig hat der Beschuldigte besondere Vorkehrungen oder Inszenierungen eingesetzt, um die Verkäuferin der H.________(AG) über seine Identität zu täuschen. Die Täuschungshandlung des Beschuldigten ist als einfache falsche Angabe zu qualifizieren. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist unter anderem dann bejaht, wenn die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zu- mutbar ist. Im Geschäftsverkehr kann eine einfache falsche Aussage gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beispielsweise arglistig sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Gemäss Bundesgericht würde mit ei- ner engeren Auslegung des Betrugstatbestandes eine sozialadäquate Geschäfts- ausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht ge- schützt. Der Kontrollaufwand muss also in einem betriebswirtschaftlich vernünftigen Rahmen gehalten werden können. Auf der anderen Seite schützt der Betrugstatbe- stand aber durchaus nicht alle Risiken, die das Opfer zwecks kostenoptimierender Geschäftsabwicklung eingeht (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Vorliegend hat G.________ dem Beschuldigten das bestellte Material übergeben, ohne dessen Identität oder seine Zugehörigkeit zur E.________ Garage B.________ zu überprüfen und ohne eine unterschriftliche Bestätigung zu verlan- gen. Sie hat lediglich die im Zusammenhang mit der Bestellung benutzte Telefon- nummer notiert, was immerhin dazu geführt hat, dass der Beschuldigte als mögli- cher Täter identifiziert werden konnte (pag. 2). Es ist somit zu prüfen, ob es G.________ als Vertreterin der H.________(AG) mit Blick auf den handelsüblichen 18 Geschäftsverkehr zumutbar gewesen wäre, die Angaben des Beschuldigten zu überprüfen. Bei der H.________(AG) unterschied sich der Ablauf einer Bestellung bei regel- mässigen Kunden mit grossen Bestellmengen vom Ablauf bei einer normalen Kun- denbestellung. Dabei bezog der Kunde über mehrere Wochen hinweg Ware und erhielt danach eine Sammelrechnung. Als Folge davon wurde der ganze Bestell- prozess stark vereinfacht und es wurde insbesondere darauf verzichtet, nähere Angaben zum Besteller resp. Zahlungsdetails zu erfassen oder sich die Übergabe der Ware unterschriftlich bestätigen zu lassen. Aufgrund der Ausstellung einer Sammelrechnung wurde die Ware zudem nicht direkt bei der Auslieferung bezahlt oder in Rechnung gestellt. Ein solches Vorgehen kann als sozialadäquate, han- delsübliche Geschäftsausübung bezeichnet werden. Es dient dem aus betriebs- wirtschaftlicher Sicht legitimen Anliegen, den administrativen Aufwand bei regel- mässigen Kunden mit grossen Bestellmengen zu reduzieren und den Prozess für beide Vertragspartner zu vereinfachen. Das standardisierte Vorgehen der H.________(AG) kann denn auch nicht als überdurchschnittlich missbrauchsanfäl- lige und deshalb besonders risikoreiche, leichtsinnige Geschäftsabwicklung be- zeichnet werden: Die Tatsache, dass Ware für bestimmte Unternehmen auf eine Sammelrechnung bestellt werden, dürfte im Normalfall ausschliesslich den Mitar- beitenden der involvierten Unternehmen bekannt sein. Entsprechend diente denn auch das Vorhandensein dieses Spezialwissens als Nachweis für die Zugehörigkeit zum entsprechenden Unternehmen. Der Beschuldigte verfügte aufgrund seiner früheren Arbeitstätigkeiten bei den Firmen I.________ und E.________ über dieses Wissen. Ein Umstand, den er gezielt ausnutzte: Indem der Beschuldigte sich als Mitarbeiter der E.________ Garage ausgab und eine Bestellung auf die Sammel- rechnung dieses Unternehmens aufgab, vermittelte er G.________, über das ent- sprechende Spezialwissen zu verfügen, welches normalerweise nur Mitarbeitende haben. Da dieses Wissen bei einem Privatkunden nicht erwartet werden musste, kann G.________ nicht vorgeworfen werden, die Angaben des Beschuldigten nicht weiter überprüft zu haben. Zusätzlich bewegte sich der bestellte Warenbetrag, wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, für die Bestellung einer Garage im alltägli- chen Bereich. Es bestanden für G.________ als Vertreterin der H.________(AG) somit keine konkreten Umstände, welche eine nähere Abklärung der Verhältnisse erforderlich gemacht hätten. Zusammengefasst war eine weitere Überprüfung der Angaben für G.________ nicht handelsüblich resp. nicht zumutbar. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist ist demnach erfüllt. 15.3 Vermögensdisposition und Vermögensschaden Im Glauben, es handle sich beim Beschuldigten um einen Mitarbeiter der Kundin E.________ Garage B.________, händigte G.________ dem Beschuldigten am 25. Februar 2015 das bestellte Material im Gesamtwert von CHF 3'450.50 aus, oh- ne dieses direkt in Rechnung zu stellen. Die E.________ Garage hat die in der darauffolgenden Sammelrechnung aufgeführten Posten nicht bezahlt, da die Be- stellung nicht von ihr stammte. In der Folge erhielt die H.________(AG) für die ausgelieferte Ware bis heute keine Gegenleistung. Sie erlitt durch die Herausgabe 19 der Ware an den Beschuldigten einen Vermögensschaden. Der Irrtum, in dem sich G.________ befand, führte somit zu einer Vermögensdisposition und diese wieder- um direkt zu einem Vermögensschaden. Diese Tatbestandselemente inklusive des geforderten Motivations- resp. Kausalzusammenhangs sind somit ebenfalls erfüllt. 16. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte wusste, dass er G.________ als Verkäuferin der H.________(AG) mit seinen Angaben in den Glauben versetzen würde, er sei ein Angestellter der E.________ Garage in B.________. Dem Beschuldigten waren ausserdem die internen Vorgänge der H.________(AG) aufgrund seiner früheren Arbeitstätigkeit bei der Firma I.________ bekannt, bei der er Bestellungen der H.________(AG) entgegengenommen hatte. Ihm war demnach bewusst, dass er als angeblicher Mitarbeiter der E.________ Garage in B.________ mit einer un- komplizierten Abwicklung der Bestellung rechnen konnte und diese irrtümliche An- nahme G.________ dazu verleiten würde, ihm die bestellte Ware ohne weitere Überprüfung und ohne sofortige Rechnungsstellung auszuliefern. Diese Vorgänge waren denn auch sein primäres Handlungsziel. Der Beschuldigte hat somit wissentlich und willentlich, mithin direkt vorsätzlich gehandelt. Mit dem beschriebenen Vorgehen hat der Beschuldigte beabsichtigt, Autozubehör für seinen F.________ (Automarke) zu erlangen, ohne dafür eine Gegenleistung erbringen zu müssen. Es war demnach sein direktes Ziel, Vermögenswerte zu er- langen, die ihm nicht zustanden. Der Beschuldigte hat somit in Bereicherungsab- sicht gehandelt. Damit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt. 17. Fazit Der Beschuldigte hat mit seinem Vorgehen den objektiven und subjektiven Tatbe- stand des Betrugs erfüllt. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach wegen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 18. Theoretische Grundlagen und anwendbares Recht Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung korrekt auf- geführt. Ebenso hat sie zu Recht begründet, dass die am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB vorliegend nicht milder sind, als die im Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen, und deshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden ist (pag. 190 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese Ausführungen wird verwiesen. 20 19. Vorbemerkungen Betrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 146 Abs. 1 aStGB). Bei der Bemessung der Strafe wie auch der Wahl der Sanktion ist die Kammer an das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Sie darf das Urteil der Vorinstanz demnach nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (siehe Ziff. I.7 oben). 20. Tatkomponente 20.1 Objektive Tatschwere Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, beläuft sich der Deliktsbetrag vorlie- gend auf CHF 3'450.50, was eine vergleichsweise leichte Verletzung des Vermö- gens der Geschädigten darstellt. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist geradezu als deliktsty- pisch zu bezeichnen. Es kann immerhin festgehalten werden, dass sich die Täu- schungshandlung des Beschuldigten aufgrund seines Spezialwissens über die Vorgänge bei der Geschädigten im Vergleich zu einer einfachen Lüge über die ei- gene Zahlungsbereitschaft aufwändiger gestaltet hat. Es ist darin indes keine be- sondere, über die tatbestandsmässige Handlung hinausgehende Verwerflichkeit zu erblicken. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden leicht. 20.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Seine Beweggründe waren aussch- liesslich finanzieller und somit egoistischer Natur, was jedoch tatbestandsimmanent ist und nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt wird. Die Tat war für den Be- schuldigten ohne weiteres vermeidbar. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. 21. Fazit Tatverschulden Das Verschulden kann vorwiegend als leicht bezeichnet werden. Die Strafe hat sich somit im unteren Drittel des Strafrahmens von bis zu fünf Jahren zu bewegen. Die Vorinstanz hat sich bei der Bemessung der Strafe an den Empfehlungen in den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) orientiert (pag. 193, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese sehen für folgenden Referenzsachver- halt eine Strafe von 120 Strafeinheiten vor: Der Täter überredet wortreich und überzeugend eine Person zu einem Darlehen von CHF 20'000.00, obwohl er an- nimmt, dass er wegen seiner grossen Verschuldung den Betrag nie wird zurück- zahlen können (VBRS-Richtlinien, S. 47). Bezug genommen hat die Vorinstanz weiter auf die Empfehlungen in den VBRS- Richtlinien zum einfachen Diebstahl und zum betrügerischen Missbrauch einer Da- 21 tenverarbeitungsanlage, welche für einen Deliktsbetrag von CHF 1'000.00 bzw. CHF 2'000.00 30 Strafeinheiten vorsehen (VBRS-Richtlinien, S. 47 f.). Mit Blick auf diese Empfehlungen sowie auf den Strafrahmen von bis zu fünf Jah- ren erachtet die Kammer die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe von 30 Stra- feinheiten als zu tief. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ist jedoch eine Korrektur der Strafhöhe nicht möglich. 22. Täterkomponente 22.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wie folgt wiedergegeben und gewertet (pag. 194, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Der Beschuldigte wurde .________ (Jahr) geboren und wuchs nach eigenen Angaben bei seinem Va- ter und seiner Mutter in Q.________ auf. Er hatte vier Brüder, wobei der eine bereits gestorben ist. Sein Vater ist verstorben, als er 12 Jahre alt war. Zu dieser Zeit war er in einem Heim in R.________. Anschliessend hat er bei seiner Grossmutter gewohnt. Auf seine obligatorische Schulzeit folgte eine Lehre als T.________. Diesen Beruf hat er auch ausgeübt. Ab November 2014 war der Beschuldigte arbeitslos. Im August 2018 war er gemäss eigener Aussage seit fast zwei Jahren krank geschrieben wegen psychischer Probleme und einer Angststörung. Er erhielt in S.________(Staat) zuerst das Pendant zum schweizerischen Krankentaggeld und danach Arbeitslosengeld .________. Der Be- schuldigte hat seit Juni 2019 den U.________ -führerschein und seit Juli 2019 eine Festanstellung als U.________. Von den Sozialversicherungen erhält er seither kein Geld mehr. Er hat eine Lebensge- fährtin und zwei kleine Kinder. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind – unter Ausklammerung der Vorstrafen – als durchschnittlich zu bezeichnen und neutral zu be- werten. Straferhöhend wirken sich die diversen und teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten aus: Im schweizerischen Strafregisterauszug vom 18. Januar 2021 sind für den Zeitraum 2011 bis 2016 vier Verurteilungen in der Schweiz aufgeführt, darunter zwei einschlägige Vermögensdelikte (pag. 258). Zusätzlich besteht für den Beschuldigten ein Eintrag im österreichischen Strafregister aus dem Jahr 2013 (pag. 71) sowie einen Eintrag im deutschen Strafregister aus der Zeit vor der vor- liegend zu beurteilenden Tat (pag. 74 ff. und pag. 258). Ausländische Vorstrafen dürfen im Rahmen der Täterkomponente in die Beurteilung mit einbezogen werden (Wiprächtiger/Keller in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend: BSK StGB-Bearbeiter], N 134 zur Art. 47). 22.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat die Vorwürfe im vorliegenden Verfahren abgestritten, was in- des keine Auswirkung auf die Strafe nach sich zieht. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschuldigte nach Kenntnisnahme des hängigen Strafverfahrens, welche spätestens an der Einvernahme vom 21. Januar 2016 erfolgt ist, in S.________(Staat) weitere, einschlägige Vermögensdelikte be- gangen hat. So ist dem s.________ Strafregisterauszug zu entnehmen, dass er am 22 24. Mai 2016 sowie am 23. Januar 2017 zweifachen Betrug bzw. einen geringfügi- gen Diebstahl begangen hat (pag. 76). Auch dieser Umstand ist straferhöhend zu gewichten. 22.3 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit kann beim Beschuldigten nicht festgestellt werden. 22.4 Fazit Täterkomponente Die Strafe ist unter Berücksichtigung der Täterkomponente zu erhöhen. Mit Blick auf die zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen sowie die fortgesetzte, einschlä- gige Delinquenz im Ausland trotz laufendem Strafverfahren erscheint der Kammer die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung der Strafe um 30%, ausmachend 10 Strafeinheiten, auf insgesamt 40 Strafeinheiten eher tief, aber noch vertretbar. 23. Strafart Wie bereits ausgeführt stehen vorliegend sowohl die Geldstrafe wie auch die Frei- heitsstrafe als Sanktion zur Verfügung. Der Kammer ist es jedoch aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht möglich, vorliegend vom erstinstanzlichen Ur- teil abzuweichen und mit einer Freiheitsstrafe eine für den Beschuldigten ungünsti- gere Strafart zu wählen. Es erübrigen sich somit unter diesem Titel weitere Aus- führungen. Die Strafe ist folglich als Geldstrafe auszusprechen. 24. Konkrete Strafhöhe 24.1 Tagessatzhöhe Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von umgerechnet ca. CHF 1'750.00, ohne Gewährung eines Pauschalabzugs für Krankenkasse und Steuern, jedoch unter Berücksichtigung der Unterstützungspflichten gegenüber der Lebensgefährtin und den zwei Kindern ergibt sich ein Tagessatz von CHF 30.00 (pag. 143). 24.2 Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Die Bildung einer Ge- samtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 aStGB ist dabei nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Norm- verstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Vorliegend ist trotz mehrerer Verurteilungen zwischen Begehung des vorliegend zu beurteilenden Delikts und dem erstinstanzlichen Urteil keine Zusatzstrafe zu bilden: Der Beschuldigte wurde am 4. Februar 2016 und somit vor dem erstinstanzlichen Urteil von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zu gemeinnütziger Arbeit von 240 Stunden verurteilt. Für die Bildung einer Gesamtstrafe fehlt es somit an der Gleichartigkeit der Strafe. 23 Da eine Zusatzstrafe nur zu inländischen Entscheiden ausgesprochen werden kann, sind die in S.________(Staat) erfolgten Urteile für die Frage der retrospekti- ven Konkurrenz unbeachtlich (BGE 142 IV 329). 25. Bedingter Vollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Es ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (Hug, in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 6 zu Art. 42). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bin- dungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (Hug, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 42). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 aStGB). Entscheidend ist im Rahmen von Art. 42 Abs. 2 aStGB, dass der Täter eine Straftat von einer gewissen Schwere begangen hat. Mehrere Verurteilungen zu Freiheits- strafen von jeweils weniger als sechs Monaten bzw. zu Geldstrafen unter 180 Ta- gessätzen vermögen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs noch nicht zu begründen, auch nicht, wenn die verschiedenen Strafen zusammen mehr als sechs Monate bzw. mehr als 180 Tagessätze ergeben. Zu berücksichtigen sind auch aus- ländische Urteile, wenn die im Ausland beurteilte Tat auch in der Schweiz strafbar wäre (doppelte Strafbarkeit), das Mass der verhängten Strafe den Grundsätzen des schweizerischen Rechts entspricht und das ausländische Strafverfahren fair war (Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.2.2). Der Beschuldigte wurde am 28. Oktober 2013 und somit gut anderthalb Jahre vor Begehung der aktuell zu beurteilenden Tat vom Landesgericht Feldkirch (A) wegen gefährlicher Drohung zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 4.00 verurteilt (pag. 71 f.). Drohung ist gestützt auf Art. 180 StGB auch in der Schweiz strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen widerspricht den Grundsätzen des schweize- rischen Rechts somit nicht. Darüber hinaus sind keine Umstände ersichtlich, die an der Fairness des österreichischen Verfahrens zweifeln liessen. Das Urteil vom 28. Oktober 2013 ist somit im Zusammenhang mit dem bedingten Vollzug zu berücksichtigen. Der bedingte Vollzug darf deshalb in Anwendung von Art. 42 Abs. 2 aStGB nur gewährt werden, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Der Beschuldigte lebt mit seiner Lebensgefährtin in S.________(Staat) und hat mit ihr zwei Kinder. Er hat eine Festanstellung als U.________ und lebt soweit in ge- 24 ordneten Verhältnissen. Seit der letzten Verurteilung im Jahr 2017 sind im schwei- zerischen Strafregister keine neuen Urteile mehr eingetragen. Es ist in der Schweiz auch kein weiteres Strafverfahren gegen den Beschuldigten hängig. Auffällig ist je- doch, dass der Beschuldigte in den Jahren 2011 bis 2017 insgesamt 10 Delikte im In- und Ausland beging, darunter mehrere einschlägige Vermögensdelikte. Insbe- sondere hat der Beschuldigte auch nach dem Bekanntwerden des vorliegenden Strafverfahrens in S.________(Staat) weitere Vermögensdelikte begangen, was zu zwei verschiedenen Verurteilungen führte (pag. 74 f.). Wie die Vorinstanz zurecht festgehalten hat, haben der Umzug nach S.________(Staat) und die damit einher- gehenden Veränderungen der Lebenssituation zumindest nicht sofort eine Beruhi- gung herbeigeführt (pag. 199, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). An- gesichts dieser zahlreichen, teils einschlägigen Vorstrafen und der fortgesetzten Delinquenz während laufendem Strafverfahren kann nicht von besonders günstigen Umständen gesprochen werden. Es ist deshalb nicht möglich, dem Beschuldigten den bedingten Vollzug zu gewähren. 26. Fazit Der Beschuldigte wird zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt. V. Kosten und Entschädigung 27. Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Schuldsprüche der ersten Instanz wurden im vorlie- genden Verfahren vollumfänglich bestätigt. Demzufolge hat er die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'865.00 zu tragen. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 429 StPO). 28. Erstes oberinstanzliches Verfahren und Neubeurteilungsverfahren 28.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Wenn die beschuldigte Person ein Rechtsmittel einlegt und in allen von ihr angefochtenen Teilen obsiegt, werden die Verfahrenskosten dem Kanton bzw. den durch Anträge am Berufungsverfahren beteiligten Privaten nach Massgabe ihrer gutgeheissenen bzw. abgewiesenen Anträge auferlegt (Domeisen in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014 [nachfolgend: BSK StPO-Bearbeiter], N 6 f. zu Art. 428). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln 25 von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenent- scheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ih- ren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts er- wirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden wor- den wäre. Im Regelfall ist zudem davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheids des Bundes- gerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch ent- standenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen sind (BSK StPO- Domeisen, N 34 zu Art. 428). Die Kosten für das erste oberinstanzliche Verfahren wurden auf CHF 400.00 fest- gelegt. Nachdem dieses Urteil auf Beschwerde des Beschuldigten hin vom Bun- desgericht aufgehoben wurde, sind diese Kosten in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Die Kosten für das Neubeurteilungsverfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 bestimmt. In diesem Verfahren unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich, weshalb er die gesamten Verfahrenskosten von CHF 2’000.00 zu tragen hat. 28.2 Entschädigungen Erfolgt im Rechtsmittelverfahren weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in an- dern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO prüft das Gericht den Anspruch auf Entschädigung von Amtes wegen. Das erste oberinstanzliche Verfahren wurde vom Bundesgericht kassiert. Der Be- schuldigte gilt in Bezug auf dieses Verfahren als obsiegend. Der Beschuldigte war während der Einlegung der Berufung für kurze Zeit anwaltlich vertreten. Das Man- dat ist jedoch erloschen, bevor der Beschuldigte die Aufforderung erhielt, eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen (pag. 217). In Zusammenhang mit den Verfahrenshandlungen, die später zum Gegenstand der bundesgerichtlichen Beschwerde wurden, war der Beschuldigte demnach nicht anwaltlich vertreten. Er hat somit keinen Anspruch auf Entschädigung dieser Aufwendungen. Für das Neubeurteilungsverfahren besteht bereits zufolge des Unterliegens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. VI. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 26 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: des Betrugs, begangen am 24.02.2015, ca. 13:30, bis 25.02.2015, ca. 17:00, in B.________ und in Anwendung der Artikel 2. Abs. 2, 34, 47, Art. 42 Abs. 2, 146 Abs. 1 aStGB 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘200.00. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'865.00. 3. zur Bezahlung der Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00. II. 1. Die Verfahrenskosten für das erste oberinstanzliche Verfahren, bestimmt auf CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. III. 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft 27 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 15. Februar 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Hafner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 28