Fällt die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt negativ aus, ist die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig. Dies gilt auch, wenn sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (zum Ganzen KOLLER, a.a.O. N 16 zu Art. 86 StGB, mit Hinweisen). Die Kammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an (pag.