Dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird, eine andere Stelle zu finden, muss aufgrund seines Alters und wohl auch aufgrund seiner nicht sehr breiten Arbeitserfahrung bezweifelt werden. Die Verteidigung selber bringt vor, im Falle der Nichtgewährung der bedingten Entlassung und dem damit einhergehenden Verlust des Jobangebots bestehe die latente Gefahr, dass der Beschwerdeführer in C.________ über keinen Arbeitsplatz verfügen werde (pag. 23 Ziff. 42). Vor diesem Hintergrund stellt die negative Einschätzung der Beschäftigungschancen jedenfalls keine Ermessensüberschreitung dar.