11 weg mehr als unwahrscheinlich. Im jetzigen Zeitpunkt ist die bis Oktober 2020 befristete Arbeitszusicherung abgelaufen. Davon, dass ein verspäteter Stellenantritt möglich wäre, geht offensichtlich auch der Beschwerdeführer nicht aus, hält er doch selber fest, er müsse die Garantie bis Oktober 2020 ausüben (pag. 21 Ziff. 36) und die Handelsfirma werde den Job für ihn nicht längere Zeit freihalten können (pag. 23 Ziff. 42).