Nichtsdestotrotz ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch die Kammer überzeugt, dass das Kriterium der zu erwartenden Lebensverhältnisse nicht positiv gewichtet werden kann. Insbesondere bestehen sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Zusicherung einer Arbeitsstelle sowie der Zusicherung der Tochter des Beschwerdeführers, ihn in jeder Hinsicht zu unterstützen, Zweifel. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer über eine Zusicherung einer Arbeitsstelle beim Handelsunternehmen H.________ verfügt, mit der Bedingung, die Stelle spätestens bis im Oktober 2020 anzutreten. Ob es sich dabei um eine echte Zusicherung handelt oder nicht, kann offengelassen werden.