Zunächst ist der Verteidigung grundsätzlich zuzustimmen, wonach die Äusserung der Vorinstanz, die Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers seien bei einem Verbleib in der Schweiz als äusserst ungünstig zu bezeichnen, keinen Eingang in die vorliegende Bewertung finden kann (vgl. pag. 17 Ziff. 32). Der Beschwerdeführer hat die Schweiz nach seiner Entlassung zu verlassen. Es ergeben sich auch sonst aus den Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer einen Verbleib in der Schweiz anstreben würde. Nichtsdestotrotz ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch die Kammer überzeugt, dass das Kriterium der zu erwartenden Lebensverhältnisse nicht positiv gewichtet werden kann.