Aus spezialpräventiven Überlegungen muss es möglich sein, die bedingte Entlassung an die Bedingung des Vorhandenseins bestimmter Strukturen zu knüpfen. Nicht zu einer Verbesserung der Legalprognose führt die Absicht, in die Heimat zu seiner Familie zurückzukehren, wenn der Gefangene in der Vergangenheit auch noch delinquierte, als er bereits verheiratet und Vater war. In der Praxis ist die prognostische Beurteilung stets mit einer gewissen Unsicherheit behaftet. Dies gilt besonders bei illegal anwesenden ausländischen Staatsangehörigen. Die Lebensumstände und die zu er-