Die Vorinstanz überschreite ihr Ermessen, wenn sie die angebliche Arbeitssituation dort als Negativkriterium heranziehe, obschon der Beschwerdeführer über eine Arbeitsplatzgarantie verfüge (pag. 19 ff. Ziff. 36). Für die Beurteilung der prognostischen Bedeutung der nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug zu erwartenden Lebensverhältnisse ist, bezogen auf die konkrete Gefährdung, weitere, bestimmte Straftaten zu begehen, namentlich die künftige gesellschaftliche Integration des Verurteilten in die Familie oder familienähnliche Beziehungsnetze und in die Arbeitswelt zu prüfen.