Widerrechtlich und ohne konkrete Anhaltspunkte werde jedoch die Echtheit der Stellenzusicherung angezweifelt. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer mit seinen 50 Jahren nicht als Angestellter beim Handelsunternehmen H.________ arbeiten können sollte. Er sei in C.________ aufgewachsen, kenne sich sehr wohl mit dem dortigen Geschäftsleben aus und bringe selbstverständlich auch das erforderliche Know-how für Handelsunternehmen mit. Die Behauptung, der Beschwerdeführer verfüge über keine Ausbildung, treffe nicht zu und sei durch nichts belegt. Auch damit verletze die Vorinstanz ihre Pflicht zur richtigen Sachverhaltsfeststellung.