41; amtliche Akten BVD pag. 109). Sein positives Verhalten im Strafvollzug wird damit deutlich relativiert. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens als neutral zu bewerten. Dass die JVA Thorberg eine bedingte Entlassung empfiehlt, vermag daran nichts zu ändern.