Dass er nur knapp einen Monat später mit 5 Tagen Arrest sanktioniert werden musste, weil er unrechtmässig im Besitz eines Mobiltelefons war, ist vor diesem Hintergrund unverständlich und unentschuldbar. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann von einer nicht negativ ins Gewicht fallenden Lappalie jedenfalls keine Rede sein. Dass der Beschwerdeführer auch diesen Vorfall damit zu begründen versuchte, er habe mit der schwangeren und depressiven Tochter in C.________ telefonieren müssen, entspricht seinem gängigen Muster, jegliches Fehlverhalten mit dem Wohl der Familie zu rechtfertigen (pag. 41; amtliche Akten BVD pag.