Entsprechend wurde die Rückkehr nach C.________ nach Verbüssung von 2/3 der Strafe als Teilziel formuliert. Unter dem Titel «Schritte, Mittel» wurde festgehalten: «Weiter problemloses Vollzugsverhalten; keine Disziplinierungen». (amtliche Akten BVD, pag. 102). Dem Beschwerdeführer war somit bewusst, dass für eine bedingte Entlassung ein tadelloses Verhalten im Vollzug vorausgesetzt wird. Dass er nur knapp einen Monat später mit 5 Tagen Arrest sanktioniert werden musste, weil er unrechtmässig im Besitz eines Mobiltelefons war, ist vor diesem Hintergrund unverständlich und unentschuldbar.