Ein korrektes Vollzugsverhalten darf von einem Gefangenen erwartet werden. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind nach Überzeugung der Kammer korrekt. Soweit die Verteidigung vorbringt, bei der gegen den Beschwerdeführer verhängten Disziplinarstrafe vom 18. Januar 2020 handle es sich um eine «irrelevante» Strafe, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus den amtlichen Akten der BVD ist ersichtlich