Wie von der Verteidigung zutreffend ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er gegenüber den zuständigen Betreuern und den Mitgefangenen ein sehr angenehmes und freundliches Verhalten pflegt, die ihm erteilten Anweisungen befolgt und er dementsprechend zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben hat. Dieses positive Verhalten in der Vollzugsanstalt für sich allein betrachtet führt indessen noch nicht dazu, dass das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt als positiv zu gewichten wäre. Ein korrektes Vollzugsverhalten darf von einem Gefangenen erwartet werden.