er habe nur ein Mobiltelefon besessen, um mit seiner Tochter, der es sehr schlecht gehe, zu telefonieren (Vorakten pag. 109). Im Übrigen kann alleine aufgrund des positiven Vollzugs- und Arbeitsverhaltens nicht auf eine positive Legalprognose für das Leben in Freiheit geschlossen werden, zumal ein korrektes Vollzugsverhalten von einem Gefangenen als Normalfall erwartet werden darf. Vielmehr ist es als eines von verschiedenen Elementen in die Beurteilung des Prognosekriteriums des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens miteinzubeziehen. Gleiches gilt für die Empfehlung der JVA Thorberg hinsichtlich der bedingten Entlassung.