Es fällt unter das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, auch wenn seine Aussagen, insbesondere zum Delikt in J.________, derart unglaubhaft und nachweislich falsch waren, dass sie nur noch knapp von diesem Recht erfasst sind. Entsprechend ist es neutral in die Beurteilung miteinzubeziehen. Das Verhalten des Beschwerdeführers in Haft ist grundsätzlich positiv, auch wenn seine Disziplinierung vom 18. Januar 2020 nicht als Lappalie resp. als Fehlverfahren von untergeordneter Bedeutung gewertet werden kann. Dies zeigt sich allein schon aus der Sanktion von 5 Tagen Arrest unbedingt (vgl. Vorakten pag.