31). Die theoretischen Ausführungen zum übrigen deliktischen und sonstigen Verhalten wurden im angefochtenen Beschwerdeentscheid korrekt wiedergegeben (pag. 41 ff.). Weiter führte die Vorinstanz unter anderem Folgendes aus (pag. 43 ff.): Das Aussageverhalten im Rahmen des Strafverfahrens kann dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereicht werden [recte: gereichen]. Es fällt unter das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, auch wenn seine Aussagen, insbesondere zum Delikt in J.________, derart unglaubhaft und nachweislich falsch waren, dass sie nur noch knapp von diesem Recht erfasst sind.