16. Zum Verhalten des Beschwerdeführers Die Verteidigung bringt vor, es falle auf, dass die Vorinstanz bis auf eine irrelevante Disziplinierungsstrafe (sic!) nichts Negatives zum Verhalten des Beschwerdeführers festhalte und namentlich auch sein Verhalten in der Justizanstalt als positiv werte. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar und die Vorinstanz missbrauche ihr Ermessen, wenn sie vor diesem Hintergrund den Aspekt des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens lediglich als neutral werte. Das Kriterium müsse als positiv gewertet werden (pag. 17 Ziff. 31).