In die Beurteilung einzubeziehen sind ferner auch sogenannte umweltbezogene Ressourcen wie bspw. emotionale Bindung an eine zuverlässige Person, Einbindung in sowie Unterstützung durch ein normkonformes soziales Netzwerk, gute Schulausbildung/berufliche Anstellung usw. (KOLLER, a.a.O. N 8 zu Art. 86 StGB). Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, können die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers als intakt bezeichnet werden, pflegt er doch sowohl zu seiner in C.________ lebenden Tochter wie auch zu seiner in G.________ lebenden Familie regelmässigen Kontakt (pag. 37; amtliche Akten BVD pag. 112).