Aus dem Vollzugsbericht vom 10. Februar 2020 (amtliche Akten BVD, pag. 112) lässt sich klar schliessen, dass aus sprachlichen Gründen keine Tatbearbeitungsgespräche stattgefunden haben, was allerdings im Umkehrschluss nicht bedeutet, dass der Beschwerdeführer sich hin- und ausreichend mit der Straftat auseinandergesetzt hätte. Aus diesem Umstand kann jedenfalls nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. In die Beurteilung einzubeziehen sind ferner auch sogenannte umweltbezogene Ressourcen wie bspw. emotionale Bindung an eine zuverlässige Person, Einbindung in sowie Unterstützung durch ein normkonformes soziales Netzwerk, gute Schulausbildung/berufliche Anstellung usw. (KOLLER, a.a.