Er habe genug vom Delinquieren, er «werde für seine Familie sorgen, arbeiten und arbeiten» (amtliche Akten BVD, pag. 113). Diese Aussage ist jedoch einerseits dahingehend zu relativieren, dass der Beschwerdeführer bereits früher über eine Arbeitsstelle verfügte und ihn diese nicht davon abhielt, in grossem Stil Diebstähle zu begehen. Andererseits ist – wie sich zeigen wird – nicht garantiert, dass der Beschwerdeführer seine zugesicherte Arbeitsstelle antreten wird. Nicht gefolgt werden kann auch dem Vorbringen der Verteidigung, es sei von einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Straftaten auszugehen, zumal Therapiegespräche nicht als notwendig erachtet wurden (pag. 13 Ziff. 24).