Dass in letzter Zeit keine Delikte mehr zu verzeichnen waren, ist nicht auf eine eindeutige Verhaltensänderung zurückzuführen, sondern liegt daran, dass der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe in der Vollzugsanstalt verbüsst. Inwiefern sich der Beschwerdeführer effektiv mit seinen Taten bzw. mit seinen Denk- und Verhaltensmustern auseinandergesetzt hat, ist für die Kammer aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere fehlen Hinweise darauf, dass er sich bei erneuten finanziellen Schwierigkeiten (vgl. dazu nachfolgend E. 17) nicht wieder zu deliktischem Verhalten verleiten lassen würde bzw. in dieser Hinsicht eine Veränderung zum Besseren durchgemacht hätte.