6 Gunsten abzuleiten vermöchte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann mit Blick auf die zahlreichen Strafregistereinträge nicht davon die Rede sein, dass im Verhalten des Beschwerdeführers seit 2011 eine nachhaltige Veränderung zum Besseren stattgefunden hätte. Dass in letzter Zeit keine Delikte mehr zu verzeichnen waren, ist nicht auf eine eindeutige Verhaltensänderung zurückzuführen, sondern liegt daran, dass der Beschwerdeführer seine Freiheitsstrafe in der Vollzugsanstalt verbüsst.