Der Beschwerdeführer lässt weiter vorbringen, im Rahmen der Beurteilung der Täterpersönlichkeit gehe es nicht um die Häufigkeit der begangenen Delikte oder die Bewährung nach bedingten Entlassungen, sondern darum, ob ein Wandel zum Besseren stattgefunden habe (pag. 11 Ziff. 22). Von einer überdauernden risikorelevanten Veränderung kann dann ausgegangen werden, wenn sich problematische Denk- und Verhaltensmuster über mehrere Jahre nicht mehr im Leben eines Verurteilten manifestierten (KOLLER, a.a.O. N 9 zu Art. 86 StGB). Inwiefern der Beschwerdeführer aus seinem Verhalten in den vergangenen Jahren etwas zu seinen