Vielmehr handelt es sich um eine objektive Feststellung aufgrund der zahlreichen aktenkundigen Strafregistereinträge. Dass der Beschwerdeführer sich durch die vielen Verurteilungen – darunter eine solche zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren – nicht hat beeindrucken lassen, kann nicht ernsthaft bestritten werden. Der Beschwerdeführer lässt weiter vorbringen, im Rahmen der Beurteilung der Täterpersönlichkeit gehe es nicht um die Häufigkeit der begangenen Delikte oder die Bewährung nach bedingten Entlassungen, sondern darum, ob ein Wandel zum Besseren stattgefunden habe (pag.