Dass der Beschwerdeführer nie forensisch-psychiatrisch begutachtet wurde, ist aktenkundig. Entgegen der Ansicht der Verteidigung handelt es sich nach Überzeugung der Kammer allerdings nicht um eine Unterstellung eines faktischen pathologischen Verhaltens, wenn die Vorinstanz festhält, der Beschwerdeführer lasse sich von diversen Verurteilungen und den damit einhergehenden Strafen nicht beeindrucken. Vielmehr handelt es sich um eine objektive Feststellung aufgrund der zahlreichen aktenkundigen Strafregistereinträge.