Faktisch unterstelle sie ihm indes ein solches, indem sie ohne fundierte Gründe ausführe, der Beschwerdeführer könne weder durch Sanktionen beeindruckt noch in seinem Verhalten positiv beeinflusst werden, zumal er nach der bedingten Entlassung vom 24. Juni 2017 erneut delinquierte. Die Vorinstanz überschreite in krasser Weise ihre Ermessenskompetenzen, indem sie ohne psychodiagnostische Abklärungen derartige unsubstantiierte Schlüsse ziehe (pag. 11). Dass der Beschwerdeführer nie forensisch-psychiatrisch begutachtet wurde, ist aktenkundig.