15. Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich zunächst sinngemäss vorbringen, die Vorinstanz habe zwar zu Recht festgestellt, es würden keine Indizien für ein pathologisches Verhalten vorliegen. Faktisch unterstelle sie ihm indes ein solches, indem sie ohne fundierte Gründe ausführe, der Beschwerdeführer könne weder durch Sanktionen beeindruckt noch in seinem Verhalten positiv beeinflusst werden, zumal er nach der bedingten Entlassung vom 24. Juni 2017 erneut delinquierte.