Ein solches Vorgehen kann mit Fug als gewissenlos bezeichnet werden. Nach Ansicht der Kammer hat die Vorinstanz damit zu Recht festgestellt, dass das Vorleben des Beschwerdeführers weder neutral und schon gar nicht positiv, sondern klar als negativ zu werten ist. Die hohe Anzahl an Verurteilungen innert kürzester Zeit und insbesondere die erneute Delinquenz nach bedingter Entlassung lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe damit bekundet, sich an die Rechtsordnung, sei es in der Schweiz, sei es im Ausland, zu halten.