5 keiner Weise. Die Darstellung, wonach der Beschwerdeführer bei seinen Taten nicht rücksichts- und gewissenlos gehandelt habe, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr lässt sich daraus entnehmen, dass der Beschwerdeführer gut organisiert war, Gelände und Fluchtwege jeweils rekognoszierte und die Routen der ins Visier genommenen Transportfahrzeuge genauestens überprüfte.