Sodann müsse beachtet werden, dass er bei seinen begangenen Delikten nie rücksichts- oder gewissenlos gehandelt, nie Gewalt gegen Personen angewendet und auch sonst keinerlei moralische Hemmungen gehabt habe, namentlich sich die Delikte nie gegen arme Personen gerichtet hätten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Offenbar verfügte der Beschwerdeführer über eine bezahlte Arbeit und damit ein Einkommen, was ihn aber nicht davon abhielt, in kurzen Abständen immer wieder zu delinquieren (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 9, 14). Nicht zu hören ist auch das Argument, der Beschwerdeführer habe nicht auf die Unterstützung des I.________ Staates zählen können.