Der Beschwerdeführer lässt diesbezüglich ausführen, den Umständen, welche nach der Verurteilung im Jahr 2016 zur erneuten Delinquenz geführt hätten, sei im Beschwerdeentscheid nicht Rechnung getragen worden. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt in einer finanziellen Notlage befunden und sei vom I.________ Staat nicht unterstützt worden. Dieser Umstand müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Sodann müsse beachtet werden, dass er bei seinen begangenen Delikten nie rücksichts- oder gewissenlos gehandelt, nie Gewalt gegen Personen angewendet und auch sonst keinerlei moralische Hemmungen gehabt habe, namentlich sich die Delikte nie gegen arme Personen gerichtet hätten.