Mit der Vorinstanz führen die genannten Umstände auch nach Ansicht der Kammer zu einer negativen Gewichtung des Vorlebens. Zwar sind, wie die Verteidigung zutreffend einwendet (pag. 9 Ziff. 16), Delikte, welche vor über 20 Jahren begangen wurden, vorliegend nicht mehr zu berücksichtigen (CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 7 zu Art. 86 StGB sowie AR- NOLD/GRUBER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 13 zu Art. 369, welcher festhält, dass die Fristen nach Art. 369 ausnahmslos auf ausländische und schweizerische Vortaten anzuwenden sind).